Soll ich gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers vorgehen?

Abgemahnt, was nun?- fragen sich viele Arbeitnehmer. Dieser Artikel gibt Tipps, wie man sich im Falle der Abmahnung durch den Arbeitgeber am Besten verhält

Soll ich gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers vorgehen?

Ein Abmahnungsschreiben kann der erste Schritt zu einer verhaltensbedingten Kündigung sein. Bekommt ein Arbeitnehmer eine Abmahnung vom Arbeitgeber zugeschickt, heißt es zunächst einmal Ruhe bewahren und klug zu handeln. Dieser Artikel erklärt, warum es besser sein kann, nicht vor dem Arbeitsgericht gegen die Abmahnung vorzugehen.

Die gelbe Karte


Im Fußball ist es auch nicht die schlauste Sache, nach einer gelben Karte, beim Schiedsrichter zu meckern. Wer vom Arbeitgeber ein Schreiben mit der Überschrift Abmahnung erhält, bekommt natürlich zunächst einmal einen Schreck. Wenn dann das, was in der Abmahnung drin steht, vielleicht nicht ganz der Wahrheit entspricht, ist der erste Impuls gerichtlich gegen die Abmahnung vor zu gehen. Das darf man natürlich machen. Es ist seit langem anerkannt, dass die unrichtige Abmahnung den betreffenden Arbeitnehmer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und dann vom Arbeitgeber aus der Personalakte zu entfernen ist.


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Ob es klug ist gegen eine Abmahnung vorzugehen, ist dabei eine ganz andere Frage, auf die im Folgenden eingegangen werden wird.

Verständige Arbeitgeber freuen sich, wenn ein Arbeitnehmer gegen eine ihm erteilte Abmahnung vorgeht


Das liegt daran, dass sie wichtige Informationen über die Wirksamkeit der Abmahnung direkt zeitnah geklärt bekommen. Sie erhalten sogar die Gelegenheit, nach entsprechenden Hinweisen in einem Urteil des Arbeitsgerichts, eine besser und rechtssicherer formulierte Abmahnung auszusprechen.

Eine Abmahnung kann beispielsweise unwirksam sein, wenn der abgemahnte Vertragsverstoß nicht ausreichend bestimmt ist.

Beispiel: "Sie werden abgemahnt, weil sie häufig zu spät kommen..."

Diese Abmahnung ist im Falle einer Kündigung wertlos, denn es ist nicht erkennbar, wann der betreffende Arbeitnehmer wieviel zu spät gekommen ist. Bekommt der Arbeitgeber das vom Arbeitsgericht im Gütetermin etwa schon gesagt, dann nimmt er klugerweise die Abmahnung zurück und erteilt sie neu, dann aber mit bestimmten Daten.

Wäre es nun schlau gegen diese Abmahnung vorzugehen?

Beispiel: Eine Abmahnung soll, wenn sei einmal für eine Kündigung wegen eines ähnlichen Verhaltens Voraussetzung sein soll, einen Hinweis enthalten, dass bei wiederholtem Pflichtverstoß eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses droht. Nehmen wir einmal an, die fehlt in der Abmahnung.

Der Richter sagt das im Gütetermin, der Arbeitgeber bedankt sich, nimmt die Abmahnung aus der Personalakte und erteilt die Abmahnung erneut, dieses Mal mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall gekündigt wird.

Wieder die Frage, ob es nun klug war gegen die unwirksame Abmahnung vorzugehen.

Gerade wenn die Abmahnung fehlerhaft ist, ist es klug, sich still zu verhalten. Das kann im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses von Vorteil sein und zwar sowohl rechtliche, denn man kann sich später immer noch auf die Unwirksamkeit berufen, wie auch menschlich, denn Prozesse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer belasten das Betriebsklima.

Ich habe doch meine Rechtsschutzversicherung - da klage ich!


Das klingt logisch, ist es aber nur auf den ersten Blick. Man sollte, auch wenn man rechtsschutzversichert ist, nicht automatisch gegen alles klagen, was einem querkommt (auch wenn Anwälte vielleicht dazu raten). Nach Eintritt des Versicherungsfalls, kann die Rechtsschutzversicherung nämlich kündigen. Wer viele Prozesse führt, fliegt auf einmal bei der Rechtsschutzversicherung raus. Es könnte dann sein, dass er keinen Rechtsschutz mehr hat, wenn es um wirklich wichtige Dinge, wie etwa die Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht. Es soll schon Arbeitgeber gegeben haben, die aus diesem Grunde, Arbeitnehmer mit Abmahnungen überzogen haben, weil sie erahnen, dass nach dem fünften oder sechsten Prozess über eine Abmahnung die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsvertrag kündigt und dann kommt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der gekündigte steht für diesen wirklich wichtigen Prozess ohne Rechtsschutzversicherung da.

Wenn das Klagen dem Arbeitgeber nützt, man die Abmahnung aber für falsch hält und den Sachverhalt nicht "auf sich sitzen" lassen will, dann reicht man zu der Personalakte eine Gegendarstellung. Darauf hat man als Arbeitnehmer einen Anspruch. Das ist nur zur Sicherheit, dass später - falls eine Kündigung kommt - der Arbeitgeber nicht sagen kann, dass die Abmahnung akzeptiert wurde.

Vielleicht kommt es garnicht darauf an, wenn man nämlich die Abmahnung wie im Fußballspiel als "gelbe Karte" ansieht und sich danach mehr Mühe gibt. Dann haben vielleicht Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihr Ziel erreicht.

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Einzelfall ersetzen.



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