Was bedeuten Urteilsverfahren und Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht?
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Beim Arbeitsgericht gibt es zwei verschiedene Verfahrensarten, die auch unterschiedlich behandelt werden.

Was bedeuten Urteilsverfahren und Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht?

Was gehört ins Urteilsverfahren?


Ins Urteilsverfahren gehören vor allem Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um Lohnzahlung, Urlaub, Zeugnis, Abmahnung, Überstunden und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Was gehört ins Beschlussverfahren?


Vor allem Streitigkeiten zwischen den Betriebspartnern, das heißt Betriebsrat und Arbeitgeber, über Mitbestimmungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz finden im Beschlussverfahren statt. Sehr selten gibt es auch Streitigkeiten zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, etwa über die Zulässigkeit von Streikmaßnahmen oder die Gültigkeit von Tarifverträgen.

Was passiert, wenn man den Prozess in der falschen Verfahrensart begonnen hat?


Das ist kein Grund zur Panik. Das ist kein Grund für das Arbeitsgericht, den Antrag zurückzuweisen oder die Klage abzuweisen. Vielmehr wird das Gericht durch einen Beschluss das Rechtsstreit in die richtige Verfahrensart überführen und dann mit geändertem Aktenzeichen weiterführen.


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Unterschiede zwischen Beschlussverfahren und Urteilsverfahren


Auch wenn äußerlich Urteils- und Beschlussverfahren ähnlich ablaufen, denn es gibt zum Besipiel mittlerweile auch im Beschlussverfahren einen (allerdings freiwlligen) Gütetermin bevor dann später durch eine vollbesetzte Kammer des Arbeitsgerichts über die Sache entschieden werden kann.

Beibringungsgrundsatz - Amtsermittlungsgrundsatz


Der wesentliche Unterschied liegt in der Weise, wie das Gericht die Grundlage seiner Entscheidung findet.

Im Urteilsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz - im Beschlussverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz.

Nach dem sogenannten Beibringungsgrundsatz, der nicht nur im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sondern auch im "normalen Zivilprozess" gilt, macht das Gericht nur das zur Grundlage seiner Entscheidung, was die Parteien ihm vorgetragen haben. Gegebenenfalls muss dieser Parteivortrag durch Beweismittel (Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden, Zeugen) überprüft werden. Wenn die Parteien im Rahmen erklären, dass eine Ampel zu einem bestimmten Zeitpunkt rot war, dann geht das Gericht von einer roten Ampel aus. Der Beibringungsgrundsatz bedeutet also für die Parteien viel Arbeit. Es reicht zum Beispiel im Rahmen eines Überstundenprozesses nicht aus, zu erklären, man habe Überstunden geleistet und das Gericht soll sich die genauen Zeiten durch Zeugenvernehmung oder Auswertung von Fahrtenschreibern selbst zusammensuchen. Das Gericht sucht im Urteilsverfahren nicht - es überprüft nur, falls sich die Parteien streiten, welche Version die richtige ist.

Der Amtsermittlungsgrundsatz bedeutet, dass das Gericht (auch) selbst versucht herauszufinden, was passiert ist. Wenn zum Beispiel gerügt wird, dass die Beschlussfassung des Betriebsrates fehlerhaft gewesen ist, wird im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes, das Gericht die Unterlagen über die Einladung, Tagesordnung und Beschlussfasssung anfordern und auf Fehler untersuchen - ohne dass jemand, wie im Urteilsverfahren, bestimmt behaupten muss, dieser oder jener Fehler sei passiert.

Formelle Unterschiede


Im Urteilsverfahren ergeht ein Urteil, im Beschlussverfahren ein Beschluss. Im Urteilsverfahren heißen die Streitenden Parteien, im Beschlussverfahren nennt man sie Beteiligte. Die Beteiligten werden im Beschlussverfahren gegebenfalls sogar eigenständig am Beschlussverfahren beteiligt, ohne dass es eine der anderen Beteiligten ausdrücklich beantragen muss.

Die Entscheidung im Beschlussverfahren sind grundsätzlich gerichtskostenfrei und enthalten deshalb auch keine Entscheidung darüber, wer die Kosten zu tragen hat.

Rechtsmittel


Ein Urteil ist, soweit die Berufungssumme von 600 Euro überschritten wurde, es um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses geht oder die Berufung zum Landesarbeitsgericht ausdrücklich zugelassen wurde.

Gegen den Beschluss im Beschlussverfahren ist die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht gegeben.

Dieser Artikel gibt die Meinung des Verfassers zur Rechtslage zur Zeit der Entstehung des Artikels wieder. Die Rechtslage wird vereinfacht und populärwissenschaftlich, manchmal auch überspitzt dargestellt. Der Verfasser will und kann damit keine Einzelfallberatung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ersetzen. Nicht umsonst heißt es: "Zwei Juristen, drei Meinungen!"



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